Coronatest in Werdau gratis
Kostenloser Coronatest in Werdau (?)
- … bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist (»Freitesten«) sowie Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten,
- … in der häuslichen Pflege (beispielsweise Angehörige),
- … die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Drittel der Schwangerschaft,
- … die zum Zeitpunkt der Testung oder in den letzten 3 Monaten an Studien zu Corona-Impfstoffen teilgenommen haben,
- … bei denen aufgrund typischer COVID-19-Symptome der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung besteht, können im Rahmen der Krankenbehandlung getestet werden.
Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben weiterhin:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
Ebenfalls werden Corona Schnelltests erstattet für Besucher, Behandelte oder Bewohner in folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser & Rehabilitationseinrichtungen,
- stationäre Pflegeeinrichtungen & Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
- Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege,
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, ambulante Dienste,
- stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen.
Der Anspruch muss nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
Aktuell anerkannte Covid-19 Testnachweise
Antigen-Schnelltests zeigen nach drei bis vier Tagen nach der Infektion zuverlässig an, ob eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.
Das anerkannte Testzertifikat der Corona-Warn-App erfüllt auch die Anforderungen der EU und ermöglicht das freie Reisen innerhalb der Europäischen Union. Nach dem Infektionsschutzgesetz werden aktuell drei Testnachweise anerkannt, wobei Sie nicht überall diesen schriftlichen Nachweis erhalten:
- Wir als Apotheke sind Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z. B. Arztpraxen und vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen sowie Hilfsorganisationen).
- Der Test vor Ort unter Aufsicht der jeweiligen Organisation oder Einrichtung (z. B. Selbsttest beim Friseur) – kein Nachweis!
- Testnachweis als betriebliche Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch weitergebildetes Personal – kein Nachweis, der überall anerkannt ist!
1 Comment
René Runge / 16. März 2021 at 20:34
Hallo, das ist ja toll 🙂.
Leave a Reply